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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EMI Bauelemente GmbH,

Otto-von-Steinbeis-Str. 25, 83052 Bruckmühl

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB
abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A
oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als
Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1. Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in
diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2. Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer
Verzögerungskosten vor.

2.3. Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform
rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim
Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für
Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine
Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr
ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses
Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber
nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird
sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude
entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von
uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind
mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und
Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die
entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen
in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und
in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir
berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als
Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch
einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
enstanden ist.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber
insbesondere beachten sollten:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen
oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche gegen uns entstehen.

5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht-
und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes

verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und
einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die
Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit
eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu
veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung
Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an
uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz unseres Unternehmens.

EMI Bauelemente

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